Norm
StVO 1960 §60 Abs3Rechtssatz
Die Beleuchtungspflicht stillstehender Fahrzeuge besteht nur hinsichtlich fahrbereiter, verkehrstüchtiger Fahrzeuge. Für betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge gilt die Vorschrift des § 89 Abs 2 StVO 1960, wonach diese bei Dämmerung oder Dunkelheit durch Aufstellung einer geeigneten Warneinrichtung abzusichern sind; eine zusätzliche Beleuchtung wird in einem solchen Fall vom Gesetz nicht gefordert.Die Beleuchtungspflicht stillstehender Fahrzeuge besteht nur hinsichtlich fahrbereiter, verkehrstüchtiger Fahrzeuge. Für betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge gilt die Vorschrift des Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960, wonach diese bei Dämmerung oder Dunkelheit durch Aufstellung einer geeigneten Warneinrichtung abzusichern sind; eine zusätzliche Beleuchtung wird in einem solchen Fall vom Gesetz nicht gefordert.
VwGH vom 09.12.1968, Z 1261/67; Veröff: KJ 1969,52 = ZVR 1969/287 S 263VwGH vom 09.12.1968, Ziffer 1261 /, 67,; Veröff: KJ 1969,52 = ZVR 1969/287 S 263
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075364Dokumentnummer
JJR_19700219_OGH0002_0020OB00053_7000000_001