Rechtssatz
Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls bei gemeinsamer Arbeit gehören auch dann vor das Arbeitsgericht, wenn Schädiger und Beschädigter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind. Der Halter des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges kann aber bloß wegen seiner Haftung nach § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des Lenkers nur nach § 1 Abs 3 ArbGerG beim Arbeitsgericht geklagt werden.Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls bei gemeinsamer Arbeit gehören auch dann vor das Arbeitsgericht, wenn Schädiger und Beschädigter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind. Der Halter des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges kann aber bloß wegen seiner Haftung nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden des Lenkers nur nach Paragraph eins, Absatz 3, ArbGerG beim Arbeitsgericht geklagt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0050768Dokumentnummer
JJR_19700219_OGH0002_0020OB00208_6900000_001