Norm
KFG 1955 §86Rechtssatz
1) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges kann sich zur Erfüllung der ihm nach § 86 Abs 1 KFG obliegenden Pflicht, dieses in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten, anderer Personen bedienen.1) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges kann sich zur Erfüllung der ihm nach Paragraph 86, Absatz eins, KFG obliegenden Pflicht, dieses in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten, anderer Personen bedienen.
2) In einem solchen Falle kann er die Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes im Sinne des § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes nur durch den Beweis entsprechender Kontrolle bezüglich der Befolgung der diesen Personen erteilten Aufträge nachweisen.2) In einem solchen Falle kann er die Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes nur durch den Beweis entsprechender Kontrolle bezüglich der Befolgung der diesen Personen erteilten Aufträge nachweisen.
VwGH vom 18.01.1961, Zl 1158/60; Veröff: ZVR 1961/244 S 207
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0066078Dokumentnummer
JJR_19700219_OGH0002_0110OS00148_6900000_001