RS OGH 1970/2/26 1Ob25/70, 1Ob232/70, 1Ob256/71 (1Ob257/71), 1Ob16/74, 1Ob102/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §877
ABGB §921

Rechtssatz

Auf ein vertragliches Rücktrittsrecht sind im Zweifel die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht anzuwenden. Daher gilt auch hier, dass die beiderseitigen Rückleistungen Zug um Zug zu erfüllen sind. Der Titel, auf den sich der Beklagte bis zum Rücktritt des Klägers stützen konnte, wird durch den Rücktritt nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt. Der Kläger, der ihm (vertragsmäßig) obliegende Gegenleistung ohne stichhältige Gründe ganz oder teilweise verweigert, kann mit seinem Anspruch nicht durchdringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/70
    Entscheidungstext OGH 26.02.1970 1 Ob 25/70
    Veröff: QuHGZ 1971 1/81 = MietSlg 22563
  • 1 Ob 232/70
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 232/70
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 25/70
  • 1 Ob 256/71
    Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 256/71
    nur: Der Kläger, der ihm (vertragsmäßig) obliegende Gegenleistung ohne stichhältige Gründe ganz oder teilweise verweigert, kann mit seinem Anspruch nicht durchdringen. (T1)
  • 1 Ob 16/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 16/74
  • 1 Ob 102/13a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 102/13a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten