RS OGH 1970/3/3 4Ob105/69

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Veröffentlicht am 03.03.1970
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Rechtssatz

Von einer entschuldbaren Fehlleistung nach § 2 Abs 2 DHG kann bei einem vorsätzlichen Betrug mit einer Schadenshöhe von dreißigtausend Schilling nicht gesprochen werden.Von einer entschuldbaren Fehlleistung nach Paragraph 2, Absatz 2, DHG kann bei einem vorsätzlichen Betrug mit einer Schadenshöhe von dreißigtausend Schilling nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/69
    Entscheidungstext OGH 03.03.1970 4 Ob 105/69
    Veröff: Arb 8756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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