RS OGH 1970/3/3 4Ob11/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1970
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Norm

ArbGerG §25 Abs2 F
ZPO §477 D2b
ZPO §516
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 516 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Über einen Abänderungsantrag nach § 516 ZPO hat im Fall eines im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlusses des Vorsitzenden - hier: Ablehung eines Vertragsantrages - der arbeitsgerichtliche Berufungssenat (mit Beisitzern!) zu entscheiden; ein nur von den drei Berufsrichtern gefaßter Beschluß ist nichtig.Über einen Abänderungsantrag nach Paragraph 516, ZPO hat im Fall eines im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlusses des Vorsitzenden - hier: Ablehung eines Vertragsantrages - der arbeitsgerichtliche Berufungssenat (mit Beisitzern!) zu entscheiden; ein nur von den drei Berufsrichtern gefaßter Beschluß ist nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042174

Dokumentnummer

JJR_19700303_OGH0002_0040OB00011_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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