Norm
EO §54 Abs1Rechtssatz
Geht es dem betreibenden Gläubiger eindeutig um eine Exekution zur Unterlassung, so ist es unerheblich, wenn der Exekutionsantrag im Rubrum als solcher "gemäß § 354 EO", bezeichnet ist.Geht es dem betreibenden Gläubiger eindeutig um eine Exekution zur Unterlassung, so ist es unerheblich, wenn der Exekutionsantrag im Rubrum als solcher "gemäß Paragraph 354, EO", bezeichnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013