RS OGH 1970/3/4 3Ob23/70

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Veröffentlicht am 04.03.1970
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Norm

EO §355 XVIII
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Wurde die Ehefrau mittels vollstreckbaren Beschlusses dazu verhalten, einer bestimmten Person den Zutritt in die Ehewohnung nur mit Zustimmung des Ehemannes zu gestatten, so ist diese Verpflichtung der Ehefrau durch eine Exekutionsführung nach § 355 EO erzwingbar. Dem Ehemann ist gegen die Ehefrau die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung zu bewilligen, den Zutritt der bestimmten Person in die Ehewohnung ohne Zustimmung des Ehemannes zu gestatten.Wurde die Ehefrau mittels vollstreckbaren Beschlusses dazu verhalten, einer bestimmten Person den Zutritt in die Ehewohnung nur mit Zustimmung des Ehemannes zu gestatten, so ist diese Verpflichtung der Ehefrau durch eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO erzwingbar. Dem Ehemann ist gegen die Ehefrau die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung zu bewilligen, den Zutritt der bestimmten Person in die Ehewohnung ohne Zustimmung des Ehemannes zu gestatten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 23/70
    Entscheidungstext OGH 04.03.1970 3 Ob 23/70
    Veröff: MietSlg 22710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004676

Dokumentnummer

JJR_19700304_OGH0002_0030OB00023_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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