RS OGH 1970/3/5 2Ob57/70, 5Ob260/01y

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Veröffentlicht am 05.03.1970
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Norm

ABGB §1412
ABGB §1415
ABGB §1429

Rechtssatz

Der Gläubiger ist in Verzug, wenn der Schuldner einen richtig errechneten Betrag als Vollzahlung leisten, der Gläubiger ihn jedoch nur als Teilzahlung annehmen will, weil er unrichtig einen höheren Schuldbetrag errechnet hat (so schon SZ 26/95).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033281

Dokumentnummer

JJR_19700305_OGH0002_0020OB00057_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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