Norm
StPO §325Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 324 StPO und eine sachlich nicht gebotene Anwesenheit des Schwurgerichtshofes während der Beratung der Geschwornen vermag weder den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zu verwirklichen.Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 324, StPO und eine sachlich nicht gebotene Anwesenheit des Schwurgerichtshofes während der Beratung der Geschwornen vermag weder den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer eins, StPO noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zu verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100734Dokumentnummer
JJR_19700306_OGH0002_0110OS00001_7000000_001