Rechtssatz
Dagegen, daß anstelle eines der in der Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040581Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0080OB00054_7000000_001