Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
§ 543 ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im § 530 Abs 2 ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.Paragraph 543, ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im Paragraph 530, Absatz 2, ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044502Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0080OB00052_7000000_001