RS OGH 1972/2/22 8Ob52/70, 8Ob33/72

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Veröffentlicht am 10.03.1970
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Rechtssatz

§ 543 ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im § 530 Abs 2 ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.Paragraph 543, ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im Paragraph 530, Absatz 2, ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 52/70
    Entscheidungstext OGH 10.03.1970 8 Ob 52/70
  • 8 Ob 33/72
    Entscheidungstext OGH 22.02.1972 8 Ob 33/72
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044502

Dokumentnummer

JJR_19700310_OGH0002_0080OB00052_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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