Norm
StGB §146 GRechtssatz
Die Einreichung eines bewußt unrichtigen Antrages auf Auszahlung von Zuteilungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit der pflichtwidrigen Unterlassung der Meldung von der erfolgten Wohnungsänderung stellt ein "qualifiziertes Parteivorbringen" in der Bedeutung listiger Vorstellungen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0094649Dokumentnummer
JJR_19700311_OGH0002_0120OS00284_6900000_001