Norm
StPO §460Rechtssatz
Die Erlassung einer Strafverfügung ist auch dann unzulässig, wenn sich mit obligatorischem Verfall bedrohte Gegenstände, wie beispielsweise gemäß dem § 39 Abs 1 lit a WaffG 1967 unter den dort normierten Voraussetzungen Waffen (und Munition), nicht (nach vorangegangener Beschlagnahme) in der vom § 460 StPO näher bezeichneten behördlichen Gewahrsame befinden.Die Erlassung einer Strafverfügung ist auch dann unzulässig, wenn sich mit obligatorischem Verfall bedrohte Gegenstände, wie beispielsweise gemäß dem Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, WaffG 1967 unter den dort normierten Voraussetzungen Waffen (und Munition), nicht (nach vorangegangener Beschlagnahme) in der vom Paragraph 460, StPO näher bezeichneten behördlichen Gewahrsame befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082383Dokumentnummer
JJR_19700312_OGH0002_0090OS00117_6900000_001