RS OGH 2024/10/23 1Ob8/70; 9Ob39/24m

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Veröffentlicht am 12.03.1970
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Rechtssatz

Gutgläubigkeit für die Ersitzung fehlt, wenn während der Ersitzungszeit eine Tafel "Privatweg", Durchfahrt bis auf Widerruf gestattet", aufgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/70
    Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 8/70
  • RS0034232">9 Ob 39/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 39/24m
    vgl; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T1)
    Beisatz: Grundsätzlich gilt, dass das Aufstellen einer Verbotstafel der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers entgegensteht, weil ihm die Unrechtmäßigkeit des Besitzes bzw der Benützung bekannt sein musste. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034232

Im RIS seit

12.03.1970

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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