Norm
StPO §175 Abs1 Z2 ERechtssatz
Fluchtverdacht darf nicht mit bloßer Fluchtmöglichkeit verwechselt werden. Es ist nur dann ein Haftgrund, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen in der Person des Verdächtigen oder in der Tat vorliegen, aus denen auf die Gefahr der Flucht geschlossen werden kann (EvBl 1961/446).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097878Dokumentnummer
JJR_19700317_OGH0002_0110OS00018_7000000_001