Norm
KO §10Rechtssatz
Bewilligung der Exekution durch das Rekursgericht, wenn das Erstgericht die Exekution nur deshalb gemäß § 10 KO nicht bewilligte, weil es von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wirksamen Konkursaufhebung nach § 166 KO noch keine Kenntnis hatte.Bewilligung der Exekution durch das Rekursgericht, wenn das Erstgericht die Exekution nur deshalb gemäß Paragraph 10, KO nicht bewilligte, weil es von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wirksamen Konkursaufhebung nach Paragraph 166, KO noch keine Kenntnis hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0064146Dokumentnummer
JJR_19700318_OGH0002_0030OB00037_7000000_001