Norm
KO §11Rechtssatz
Dem Absonderungsgläubiger, der seine Forderung nicht auch als Konkursgläubiger angemeldet hat, steht gegen die Ablehnung der Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO kein Rekursrecht zu, es wäre denn, daß die von ihm erlangte Sicherstellung durch die Konkurseröffnung gemäß § 12 KO erlöschen oder ein außerhalb des Konkursverfahrens nicht verfolgbarer Anfechtungsanspruch entstehen würde.Dem Absonderungsgläubiger, der seine Forderung nicht auch als Konkursgläubiger angemeldet hat, steht gegen die Ablehnung der Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 166, KO kein Rekursrecht zu, es wäre denn, daß die von ihm erlangte Sicherstellung durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 12, KO erlöschen oder ein außerhalb des Konkursverfahrens nicht verfolgbarer Anfechtungsanspruch entstehen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0064224Dokumentnummer
JJR_19700325_OGH0002_0050OB00049_7000000_001