RS OGH 1970/3/31 1Ob50/70, 2Ob128/71, 6Ob251/74, 6Ob737/76, 6Ob626/80, 7Ob757/82, 5Ob564/85, 1Ob93/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1297
ABGB §1319

Rechtssatz

Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach § 1297 ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 50/70
    Entscheidungstext OGH 31.03.1970 1 Ob 50/70
    Veröff: EvBl 1970/294 S 517 = MietSlg 22194
  • 2 Ob 128/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 128/71
    Beisatz: Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, dass ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden. (T1) Veröff: ZVR 1972/98 S 173
  • 6 Ob 251/74
    Entscheidungstext OGH 16.01.1975 6 Ob 251/74
    Vgl aber; Beisatz: Dachlawine - Haus eines Baumeisters (T2) Veröff: ZVR 1975/269 S 365 = MietSlg 27225
  • 6 Ob 737/76
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 6 Ob 737/76
    Vgl; Beisatz: Verletzung eines Gastes durch einen von einem auf fremdem Grund stehenden Baum in den Gastgarten fallenden Ast. (T3)
  • 6 Ob 626/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 626/80
    Vgl auch
  • 7 Ob 757/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 757/82
    Auch
  • 5 Ob 564/85
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 564/85
    nur: Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende. (T3a);
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T3) auf (T3a) – Februar 2012 (T3b)
    Veröff: SZ 59/121 = EvBl 1987/192 S 724
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Auch; Beisatz: Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T4)
  • 9 Ob 44/02i
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 Ob 44/02i
    Beisatz: Eine besondere Fachkenntnis bewirkt einen höheren Grad der Haftung (vgl. § 1299 ABGB). (T5)
  • 2 Ob 137/05v
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 137/05v
    Auch; Beisatz: Es ist im Einzelfall erforderlich, sich über die Möglichkeit bei Bauarbeiten eingetretener Schädigungen und deren allfällige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit Aufklärung zu verschaffen. (T6); Beisatz: Hier: Die Befassung eines Fachmannes mit der Verkehrssicherheit eines Baumes in einem belebten Schulhof ist bei vorgenommenen Bauarbeiten geboten. (T7)
  • 2 Ob 193/09k
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 193/09k
    Auch; nur T3a; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T8); Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl 1 Ob 93/00h). (T9); Beisatz: Keine Haftung nach § 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T10)
  • 2 Ob 203/11h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 203/11h
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Haftung dafür, dass Bäume entgegen den Regeln der Ö-Norm L 1122, nicht ihrem Alter und Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert wurden. (T11)
  • 1 Ob 84/16h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 84/16h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten