Norm
ABGB §1297Rechtssatz
Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach § 1297 ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen.Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des Paragraph 1319, ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach Paragraph 1297, ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025