Norm
UWG §9 F2Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines auf eine Firma oder eine registrierte Marke gestützten Unterlassungsanspruchs nach § 9 Abs 3 UWG ist das Gericht nicht an die Stellungnahme der Registrierbehörde gebunden.Bei der Beurteilung eines auf eine Firma oder eine registrierte Marke gestützten Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist das Gericht nicht an die Stellungnahme der Registrierbehörde gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079364Dokumentnummer
JJR_19700401_OGH0002_0040OB00316_7000000_002