RS OGH 2014/6/25 4Ob19/70, 4Ob63/78, 4Ob22/81, 4Ob90/85, 9ObA159/90, 9Ob30/91, 9ObA217/00b, 9ObA45/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1970
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Norm

AngG §27 Z3 E3
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind nur solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne.Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Ziffer 3, des Paragraph 27, AngG sind nur solche im Sinne der Artikel 271, 272, AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 63 aus 1928,) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne.

Entscheidungstexte

  • RS0029469">4 Ob 19/70
    Entscheidungstext OGH 01.04.1970 4 Ob 19/70
    Veröff: SZ 43/66 = EvBl 1970/315 S 549 = Arb 8742 = SozM IA/d,913
  • 4 Ob 63/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 63/78
    Auch; Beisatz: Voraussetzung ist, dass es sich um ein "kaufmännisches Unternehmen oder um Handelsgeschäfte" im Sinne des HGB handelt. (T1)
  • 4 Ob 22/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 22/81
    nur: Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. (T2); Beisatz: Gelegentliche Reparaturarbeiten während der Freizeit fallen nicht darunter. (T3)
  • RS0029469">4 Ob 90/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 90/85
    Beisatz: Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Art 271; sogenannte absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Art 272; sogenannte relative Handelsgeschäfte). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (§ 343 Abs 1 HGB) die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen § 27 Z 3 zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus. (T4) Veröff: SZ 58/135 = Arb 10452 = RdW 1985,347 = ZAS 1986,169 (Beck - Mannagetta)
  • RS0029469">9 ObA 159/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 159/90
    nur T2;
  • 9 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 Ob 30/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5); Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "Handelsgeschäfte machen" nicht nur den Abschluß oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch den Versuch eines Abschlusses. (T6) Veröff: Arb 10917
  • RS0029469">9 ObA 217/00b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 217/00b
    nur T2; Beisatz: Danach sind Handelsgeschäfte unter anderem der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, um sie weiterzuveräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Z 1 bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat. Anschaffung und Weiterveräußerung müssen miteinander in einem zweckgerichteten Zusammenhang stehen. (T7)
  • RS0029469">9 ObA 45/07v
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 45/07v
    nur T2
  • RS0029469">9 ObA 42/12k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 42/12k
    Auch; Beis wie T7
  • RS0029469">9 ObA 65/14w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 65/14w

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verkauf, Konkurrenzverbot, Konkurrenzgeschäft, Nebenbeschäftigung, Nebenbetätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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