RS OGH 1970/4/1 4Ob527/70

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Veröffentlicht am 01.04.1970
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Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO gilt dort nicht, wo Grundprinzipien der Kompetenzverteilung der Lösung einer Vorfrage durch das angerufene Gericht entgegenstehen (hier: Unterbrechung eines Prozesses zur Feststellung der Erbhofeigenschaft einer Nachlaßliegenschaft durch das hiefür ausschließlich zuständige Abhandlungsgericht).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt dort nicht, wo Grundprinzipien der Kompetenzverteilung der Lösung einer Vorfrage durch das angerufene Gericht entgegenstehen (hier: Unterbrechung eines Prozesses zur Feststellung der Erbhofeigenschaft einer Nachlaßliegenschaft durch das hiefür ausschließlich zuständige Abhandlungsgericht).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/70
    Entscheidungstext OGH 01.04.1970 4 Ob 527/70
    Veröff: EvBl 1970/281 S 490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036843

Dokumentnummer

JJR_19700401_OGH0002_0040OB00527_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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