Norm
AnerbenG §1Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO gilt dort nicht, wo Grundprinzipien der Kompetenzverteilung der Lösung einer Vorfrage durch das angerufene Gericht entgegenstehen (hier: Unterbrechung eines Prozesses zur Feststellung der Erbhofeigenschaft einer Nachlaßliegenschaft durch das hiefür ausschließlich zuständige Abhandlungsgericht).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt dort nicht, wo Grundprinzipien der Kompetenzverteilung der Lösung einer Vorfrage durch das angerufene Gericht entgegenstehen (hier: Unterbrechung eines Prozesses zur Feststellung der Erbhofeigenschaft einer Nachlaßliegenschaft durch das hiefür ausschließlich zuständige Abhandlungsgericht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036843Dokumentnummer
JJR_19700401_OGH0002_0040OB00527_7000000_001