RS OGH 1970/4/8 7Ob45/70

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Veröffentlicht am 08.04.1970
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Norm

ABGB §1120 Ba

Rechtssatz

Ein Konkurrenzverbot, vereinbart für die Dauer des Bestandvertrages, bedeutet eine Regelung der durch diesen Vertrag geschaffenen rechtlichen Beziehungen. Ein für die Zeit nach Bestandende ausbedungenes Konkurrenzverbot beruht jedoch nur auf einer lediglich aus Anlaß des Bestandvertrages geschlossenen Vereinbarung, so daß § 1120 in diesem Belange einen Eintritt des Erwerbers der Bestandsache nicht zu bewirken vermag. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall die Konkurrenzklausel mit einem Mietvertrag oder einem Pachtvertrag einhergeht und wie das Verbot inhaltlich gestaltet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 45/70
    Entscheidungstext OGH 08.04.1970 7 Ob 45/70
    Veröff: MietSlg 22181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021162

Dokumentnummer

JJR_19700408_OGH0002_0070OB00045_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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