Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Ein Konkurrenzverbot, vereinbart für die Dauer des Bestandvertrages, bedeutet eine Regelung der durch diesen Vertrag geschaffenen rechtlichen Beziehungen. Ein für die Zeit nach Bestandende ausbedungenes Konkurrenzverbot beruht jedoch nur auf einer lediglich aus Anlaß des Bestandvertrages geschlossenen Vereinbarung, so daß § 1120 in diesem Belange einen Eintritt des Erwerbers der Bestandsache nicht zu bewirken vermag. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall die Konkurrenzklausel mit einem Mietvertrag oder einem Pachtvertrag einhergeht und wie das Verbot inhaltlich gestaltet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021162Dokumentnummer
JJR_19700408_OGH0002_0070OB00045_7000000_001