RS OGH 1970/4/8 IVZR1/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1970
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Norm

VersVG §23

Rechtssatz

1) Wird in die Luftbremsanlage des versicherten Fahrzeugs im Winter ein Frostschutzmittel nicht in ausreichender Menge eingefüllt, so liegt darin eine objektive Gefahrerhöhung.

2) Der Versicherungsnehmer muß aber bei Benutzung des Fahrzeugs dessen mangelhaften Zustand kennen. Ein Kennenmüssen genügt selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrändernden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Veröff: VersR 1970,563

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103658

Dokumentnummer

JJR_19700408_AUSL000_0040ZR00001_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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