RS OGH 2019/1/23 7Ob40/70, 3Ob244/18f

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Veröffentlicht am 08.04.1970
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Norm

ABGB §1313a IIIc
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Haftung des Autohändlers für das Verschulden seiner Leute, die auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen montieren, nach § 1313 a ABGB, auch wenn der zukünftige Käufer im Zeitpunkt der Reifenmontage noch nicht feststeht.Haftung des Autohändlers für das Verschulden seiner Leute, die auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen montieren, nach Paragraph 1313, a ABGB, auch wenn der zukünftige Käufer im Zeitpunkt der Reifenmontage noch nicht feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0028695

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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