Norm
ABGB §1313a IIIcRechtssatz
Haftung des Autohändlers für das Verschulden seiner Leute, die auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen montieren, nach § 1313 a ABGB, auch wenn der zukünftige Käufer im Zeitpunkt der Reifenmontage noch nicht feststeht.Haftung des Autohändlers für das Verschulden seiner Leute, die auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen montieren, nach Paragraph 1313, a ABGB, auch wenn der zukünftige Käufer im Zeitpunkt der Reifenmontage noch nicht feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0028695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019