Norm
StPO §311Rechtssatz
Ob ein prozeßrechtliches Verfolgungshindernis - hier: Verzicht auf Strafverfolgung - vorliegt, hat im geschwornengerichtlichen Verfahren der Schwurgerichtshof mit begründetem Erkenntnis zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100442Im RIS seit
09.04.1970Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024