RS OGH 1970/4/9 2Ob34/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1970
beobachten
merken

Norm

ASVG §35
ASVG §333

Rechtssatz

Durch die Tätigkeit einer Haushaltshelferin, deren Dienstgeber das Land Kärnten im Rahmen der von diesem eingerichteten Haushaltshilfe ist, als arbeitsmäßiger Ersatz einer erkrankten Landwirtsgattin wird ein sogenannter Arbeitsleihverhältnis begründet, bei dem die Haushaltshelferin nach Art eines Arbeitnehmers in den Betrieb des Landwirtes eingegliedert ist. Erleidet sie im Betrieb des "Entleihers" einen Arbeitsunfall, dann ist jener nur bei vorsätzlicher Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 34/70
    Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 34/70
    Veröff: SZ 43/71 = JBl 1971,45 = RZ 1970,224

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083765

Dokumentnummer

JJR_19700409_OGH0002_0020OB00034_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten