Norm
EO §37 AhRechtssatz
Ist der Verpflichtete nicht als Bestandnehmer, sondern (als Eigentümer oder Fruchtnießer) auf Grund anderer Rechtsbeziehungen zum betreibenden Gläubiger zur Räumung verpflichtet und greift die Räumungsexekution in die Rechtssphäre Dritter ein, die Besitzrechte auf Grund eines Hauptbestandvertrages mit dem Eigentümer erlangt hatten, so sind diese zum Widerspruch gem § 37 EO berechtigt.Ist der Verpflichtete nicht als Bestandnehmer, sondern (als Eigentümer oder Fruchtnießer) auf Grund anderer Rechtsbeziehungen zum betreibenden Gläubiger zur Räumung verpflichtet und greift die Räumungsexekution in die Rechtssphäre Dritter ein, die Besitzrechte auf Grund eines Hauptbestandvertrages mit dem Eigentümer erlangt hatten, so sind diese zum Widerspruch gem Paragraph 37, EO berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000930Im RIS seit
12.04.1970Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024