Norm
StPO §345 Abs3Rechtssatz
Hauptfrage nach Raubmord bejaht, Eventualfrage nach räuberischem Totschlag verneint: Unterlassung der Stellung der weiteren (indizierten) Eventualfrage nach § 335 StG kann im Hinblick auf § 345 Abs 3 StPO nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.Hauptfrage nach Raubmord bejaht, Eventualfrage nach räuberischem Totschlag verneint: Unterlassung der Stellung der weiteren (indizierten) Eventualfrage nach Paragraph 335, StG kann im Hinblick auf Paragraph 345, Absatz 3, StPO nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0101634Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0100OS00015_7000000_002