Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Besteht die zahlungshalber zedierte Forderung überhaupt nicht zu Recht (hier Forderung gegen Versicherer wegen Versicherungsbetruges) und muß deshalb das Geleistete vom Zessionar dem Zessus zurückgestellt werden, ist die zedierte Forderung nicht durch Bezahlung untergegangen und der Zessionar nicht auf Gewährleistungsansprüche beschränkt; der Zessionar kann vielmehr auf seine ursprüngliche Forderung gegen den Zedenten und dessen Mitschuldner (Interzedenten) zurückgreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032754Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0080OB00078_7000000_001