Norm
EheG §51Rechtssatz
Aus dem Umstand allein, daß der geisteskranke Ehegatte nach der Scheidung aus der bisherigen Wohnung weichen muß, kann eine besondere Härte im Sinne des § 54 EheG nicht abgeleitet werden.Aus dem Umstand allein, daß der geisteskranke Ehegatte nach der Scheidung aus der bisherigen Wohnung weichen muß, kann eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 54, EheG nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056801Dokumentnummer
JJR_19700421_OGH0002_0080OB00095_7000000_001