Norm
StPO §151 Z1Rechtssatz
Die allgemeine Zeugenpflicht ist nach § 151 Z 1 StPO nur insoweit aufgehoben und die Vernehmung unzulässig, als der Gegenstand der Abhörung das Geheimnis der Beichte betrifft.Die allgemeine Zeugenpflicht ist nach Paragraph 151, Ziffer eins, StPO nur insoweit aufgehoben und die Vernehmung unzulässig, als der Gegenstand der Abhörung das Geheimnis der Beichte betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097757Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0120OS00031_7000000_001