Norm
ABGB §1170. EGZPO ArtXLII IDaRechtssatz
Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird und vor Erbringung der Leistung Zahlungen geleistet werden, ohne daß ein Pauschalpreis als Werklohn vereinbart wurde, ist es selbstverständlich, daß nach Vollendung des Werks über die erbrachten Leistungen Rechnung gelegt werden muß, auch wenn kein Kostenvoranschlag hierüber erstellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021936Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0070OB00063_7000000_001