RS OGH 1970/4/22 7Ob63/70, 5Ob517/79

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Veröffentlicht am 22.04.1970
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Norm

ABGB §1170. EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird und vor Erbringung der Leistung Zahlungen geleistet werden, ohne daß ein Pauschalpreis als Werklohn vereinbart wurde, ist es selbstverständlich, daß nach Vollendung des Werks über die erbrachten Leistungen Rechnung gelegt werden muß, auch wenn kein Kostenvoranschlag hierüber erstellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 63/70
    Entscheidungstext OGH 22.04.1970 7 Ob 63/70
    Veröff: MietSlg 22187
  • 5 Ob 517/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 517/79
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021936

Dokumentnummer

JJR_19700422_OGH0002_0070OB00063_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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