RS OGH 1970/4/22 7Ob49/70 (7Ob50/70), 7Ob144/73, 4Ob577/74, 3Ob224/74, 1Ob606/78, 6Ob721/81, 10ObS32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1970
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Norm

ZPO §294
ZPO §351
ZPO §530 Z7 G1

Rechtssatz

Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Diese Privatgutachten können also in dem für den Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall nur dazu Anlass sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren über die in ihnen erörterten Gegenstände Gutachten von Gerichtssachverständigen, zu welchen denkbarerweise auch die Privatgutachter bestellt werden könnten, eingeholt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 49/70
    Entscheidungstext OGH 22.04.1970 7 Ob 49/70
    Veröff: JBl 1971,144
  • 7 Ob 144/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 7 Ob 144/73
  • 4 Ob 577/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 577/74
    nur: Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. (T1)
  • 3 Ob 224/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 3 Ob 224/74
    nur T1
  • 1 Ob 606/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 1 Ob 606/78
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 721/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 721/81
    Auch; nur T1; Beisatz: Einholen lediglich einer schriftlichen Stellungnahme eines Privatgutachters (Zeugen) im Berufungsverfahren begründet (auch) im Vaterschaftsprozess Verfahrensmangel. (T2)
  • 10 ObS 326/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 326/89
    nur T1
  • 1 Ob 128/02h
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 128/02h
    Vgl; Beisatz: Ein Privatgutachten ist ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Ein solches könnte allenfalls Anlass dafür sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Gutachten eines Gerichtssachverständigen eingeholt werde, außer das Beweisthema (des Privatgutachtens) wäre bereits im Vorprozess bekannt gewesen und die Wiederaufnahmskläger hätten den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess antreten können. (T3)
  • 17 Ob 21/10b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 21/10b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (vgl RS0126740). (T4); Veröff: SZ 2011/49
  • 8 Ob 75/11d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 75/11d
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 58/14s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 58/14s
    Auch; nur: Alleine mit Privatgutachten kann kein Sachverständigenbeweis geführt werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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