Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Der Bestand eines langjährigen Mietvertrages über das im Miteigentum stehende Haus ist wg der damit verbundenen Entwertung des Hauses als Teilungshindernis anzuerkennen ( vgl JBl 1936,146 ). Wurde jedoch nur ein Teil der einem Miteigentümer in dem gemeinsamen Haus zur Verfügung stehenden Räume von diesem Miteigentümer vermietet, dann beruht der für den Fall der Versteigerung allenfalls zu befürchtende Nachteil dieses Miteigentümers auf einem außerhalb der Miteigentumsgemeinschaft liegenden Verhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013318Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0060OB00083_7000000_001