RS OGH 1970/4/22 6Ob83/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §830 B2b

Rechtssatz

Der Bestand eines langjährigen Mietvertrages über das im Miteigentum stehende Haus ist wg der damit verbundenen Entwertung des Hauses als Teilungshindernis anzuerkennen ( vgl JBl 1936,146 ). Wurde jedoch nur ein Teil der einem Miteigentümer in dem gemeinsamen Haus zur Verfügung stehenden Räume von diesem Miteigentümer vermietet, dann beruht der für den Fall der Versteigerung allenfalls zu befürchtende Nachteil dieses Miteigentümers auf einem außerhalb der Miteigentumsgemeinschaft liegenden Verhältnis.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 83/70
    Entscheidungstext OGH 22.04.1970 6 Ob 83/70
    Veröff: MietSlg 22046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013318

Dokumentnummer

JJR_19700422_OGH0002_0060OB00083_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten