Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Ein "zweifelhaftes Recht" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn zwar über eine Geldforderung ein Exekutionstitel vorliegt, ihre Einbringlichkeit aber noch nicht feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032563Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0050OB00053_7000000_001