Rechtssatz
Außerordentliche Betriebsgefahr liegt vor, wenn mit hoher Geschwindigkeit gefahren wird, große Massen und Gewichte in Bewegung gesetzt werden oder eine Schnellbremsung oder Notbremsung vorgenommen wird (so schon ZVR 1967/180).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058578Dokumentnummer
JJR_19700430_OGH0002_0020OB00134_7000000_001