Norm
StGB §105 A2Rechtssatz
Als "wirkliche Gewalt" kommt vor allem die Anwendung überlegener physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes in Betracht. Ob und wie das Opfer dem - auf Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung gerichteten - gewaltsamen Angriff des Täters tatsächlich aktiv Widerstand leistet, ob es sich wehrt oder die Gewaltanwendung passiv über sich ergehen läßt, macht für die Tatbildmäßigkeit keinen Unterschied. § 98 lit a StG (nunmehr § 105 StGB) setzt nicht bis absoluta voraus, sondern es genügt, wenn das Opfer gewaltsam zu willkürlichem Verhalten gezwungen werden soll (vis compulsiva), ohne daß die Fähigkeit der Willensbildung und Willensbetätigung vollkommen genommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0093591Dokumentnummer
JJR_19700505_OGH0002_0090OS00015_7000000_001