Norm
EheG §54Rechtssatz
Verschlechterung der Wirtschaftslage und Alter des kranken Eheteils sowie Dauer der Ehe genügen an und für sich nicht zur Annahme eines Härtefalles nach § 54 EheG.Verschlechterung der Wirtschaftslage und Alter des kranken Eheteils sowie Dauer der Ehe genügen an und für sich nicht zur Annahme eines Härtefalles nach Paragraph 54, EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056773Dokumentnummer
JJR_19700506_OGH0002_0050OB00079_7000000_001