RS OGH 1970/5/6 5Ob59/70, 3Ob122/74, 4Ob582/75, 7Ob263/97w, 1Ob296/03s, 1Ob224/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1970
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Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc
Wr KehrV LGBl 1968/4 §4 Abs1
Wr KehrV LGBl 1968/4 §17

Rechtssatz

Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines durch Nachlässigkeit des Rauchfangkehrergehilfen (Verletzung der Vorschriften der Wr KehrV) verursachten Schadens eines Mieters (als "Benützer des Kehrgegenstandes") gegeben, weshalb für diesen Schaden der Rauchfangkehrermeister haftet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/70
    Entscheidungstext OGH 06.05.1970 5 Ob 59/70
    Veröff: MietSlg 22190
  • 3 Ob 122/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 3 Ob 122/74
    Beisatz: Hier: Malergehilfe (T1)
  • 4 Ob 582/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 582/75
    Auch; nur: Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. (T2)
  • 7 Ob 263/97w
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 263/97w
    Vgl auch
  • 1 Ob 296/03s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
    Auch; Beisatz: § 1313a ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte. Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten. (T3); Veröff: SZ 2004/145
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    Teilweise abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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