Norm
ABGB §26Rechtssatz
Dem Betriebsrat kommt, ähnlich wie einer OHG, zwar Parteifähigkeit zu, nicht aber Rechtsfähigkeit. Der Betriebsrat vertritt immer nur die Belegschaft, die eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009161Dokumentnummer
JJR_19700512_OGH0002_0040OB00038_7000000_001