Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Der Erklärung einer für einen ganzen Tag aufgenommenen Filmschauspielerin, sie müsse telefonieren, nachdem sie vergeblich versucht hat, schon um dreizehn Uhr von den Filmaufnahmen entlassen zu werden, kann nicht als Arbeitsverweigerung aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021549Dokumentnummer
JJR_19700512_OGH0002_0040OB00039_7000000_001