RS OGH 1970/5/12 4Ob39/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1970
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1155

Rechtssatz

Der Erklärung einer für einen ganzen Tag aufgenommenen Filmschauspielerin, sie müsse telefonieren, nachdem sie vergeblich versucht hat, schon um dreizehn Uhr von den Filmaufnahmen entlassen zu werden, kann nicht als Arbeitsverweigerung aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/70
    Entscheidungstext OGH 12.05.1970 4 Ob 39/70
    Veröff. Arb 8764 = SozM IIIE/423 = ZAS 1970,224 (kritisch Tomandl auf die Abgrenzung zwischen Arbeitsverträgen und anderen Verträgen bei ganz kurzfristigen Dienstleistungen eingehend)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021549

Dokumentnummer

JJR_19700512_OGH0002_0040OB00039_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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