Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Wenn das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweist, das Rekursgericht sodann zwar ebenfalls die Unzuständigkeit des Erstgerichtes annimmt, aber mit Überweisung nach § 44 JN vorgeht, so liegt ein abändernder Beschluß vor.Wenn das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweist, das Rekursgericht sodann zwar ebenfalls die Unzuständigkeit des Erstgerichtes annimmt, aber mit Überweisung nach Paragraph 44, JN vorgeht, so liegt ein abändernder Beschluß vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084848Dokumentnummer
JJR_19700513_OGH0002_0060OB00105_7000000_001