RS OGH 2001/6/11 1Ob105/70, 8Ob271/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1392 F
EO §213 III
  1. EO § 213 heute
  2. EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 213 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Einverständnis zwischen Zedentin und Zessionarin über Art und Umfang der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren, das seinen sichtbaren Ausdruck darin gefunden hat, daß die klagende Partei als Nachhypothekarin ungeachtet der vorausgegangenen Zession den ihr offenstehenden Widerspruch nach § 213 EO unterlassen hat, stellt seiner Rechtsnatur nach eine Rückzession des Ersatzanspruches dar.Das Einverständnis zwischen Zedentin und Zessionarin über Art und Umfang der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren, das seinen sichtbaren Ausdruck darin gefunden hat, daß die klagende Partei als Nachhypothekarin ungeachtet der vorausgegangenen Zession den ihr offenstehenden Widerspruch nach Paragraph 213, EO unterlassen hat, stellt seiner Rechtsnatur nach eine Rückzession des Ersatzanspruches dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten