Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Das Anbringen eines Zaunes ist dort zu fordern, wo Tiere ohne entsprechende Aufsicht mehr oder weniger sich selbst überlassen sind. Das gilt in erster Linie für Weideflächen, zumal solche in der Nähe einer Straße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030517Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0020OB00174_7000000_001