Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Ist der Tatbestand des Verbrechens der falschen Zeugenaussage nach den §§ 197, 199 lit a StG schon durch einen Teil der bewußt wahrheitswidrig abgelegten Aussage verwirklicht, kann ein andere Teile dieser Aussage betreffender Begründungsmangel nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.Ist der Tatbestand des Verbrechens der falschen Zeugenaussage nach den Paragraphen 197, 199, Litera a, StG schon durch einen Teil der bewußt wahrheitswidrig abgelegten Aussage verwirklicht, kann ein andere Teile dieser Aussage betreffender Begründungsmangel nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098893Im RIS seit
14.05.1970Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025