RS OGH 1979/4/10 4Ob322/70, 4Ob327/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1970
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Norm

UWG §9 C1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Die Wortverbindung "Teppichhaus Iran" ist bei Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne des § 9 UWG. Die Rechtsprechung wendet sich wohl entschieden gegen die Monopolisierung von Fachausdrücken, für die kein Ersatzwort vorhanden ist, und hält sie auch bei Verkehrsgeltung für absolut schutzunfähig, wendet sich aber nicht so streng gegen die Monopolisierung von Wortverbindungen der Umgangssprache, sofern es sich nicht um völlig uncharakteristische Wortverbindungen des täglichen Lebens handelt.Die Wortverbindung "Teppichhaus Iran" ist bei Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne des Paragraph 9, UWG. Die Rechtsprechung wendet sich wohl entschieden gegen die Monopolisierung von Fachausdrücken, für die kein Ersatzwort vorhanden ist, und hält sie auch bei Verkehrsgeltung für absolut schutzunfähig, wendet sich aber nicht so streng gegen die Monopolisierung von Wortverbindungen der Umgangssprache, sofern es sich nicht um völlig uncharakteristische Wortverbindungen des täglichen Lebens handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 322/70
    Entscheidungstext OGH 26.05.1970 4 Ob 322/70
    Veröff: ÖBl 1970,151
  • 4 Ob 327/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
    nur: Die Rechtsprechung wendet sich wohl entschieden gegen die Monopolisierung von Fachausdrücken, für die kein Ersatzwort vorhanden ist, und hält sie auch bei Verkehrsgeltung für absolut schutzunfähig. (T1) Beisatz: Perlite - Perlitex (T2) Veröff: ÖBl 1980,13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0078953

Dokumentnummer

JJR_19700526_OGH0002_0040OB00322_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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