RS OGH 1970/5/26 4Ob41/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1970
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Norm

AngG §27 C1
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Wurde ein Dienstnehmer wegen vermeintlicher Unfähigkeit zur Dienstleistung gekündigt, so berechtigt ein neuerlicher auf dieser angeblichen Unfähigkeit des Dienstnehmers beruhender Vorfall nicht mehr zu einer fristlosen Entlassung (vgl Arb 5093).Wurde ein Dienstnehmer wegen vermeintlicher Unfähigkeit zur Dienstleistung gekündigt, so berechtigt ein neuerlicher auf dieser angeblichen Unfähigkeit des Dienstnehmers beruhender Vorfall nicht mehr zu einer fristlosen Entlassung vergleiche Arb 5093).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/70
    Entscheidungstext OGH 26.05.1970 4 Ob 41/70
    Veröff: SozM IA/d,916 = JBl 1971,206

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Dienstunfähigkeit, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kündigung, Entlassungsrecht, Verwirkung, Verzicht, Verspätung, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029200

Dokumentnummer

JJR_19700526_OGH0002_0040OB00041_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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