RS OGH 1993/3/2 9Os188/69, 11Os41/79, 12Os112/84, 11Os150/87, 14Os163/92 (14Os164/92)

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Veröffentlicht am 26.05.1970
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Rechtssatz

Entscheidend für die Anstiftung ist nur der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anstifters und demjenigen des Haupttäters. Daraus folgt zwingend, daß auch bloß allgemeine Aufforderungen zur Verübung eines lediglich der Art nach umschriebenen Deliktes als Anstiftung strafbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089809

Dokumentnummer

JJR_19700526_OGH0002_0090OS00188_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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