RS OGH 2024/5/28 5Ob83/70; 8Ob574/88; 2Ob579/94; 2Ob76/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1970
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Norm

ZPO §1 Ag
ZPO §235 B
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses mit Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (ebenso 7 Ob 239/65, 7 Ob 251/65, 8 Ob 158/66).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 83/70
  • RS0035109">8 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 574/88
    auch; nur: Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird. (T1)
    Anm: Veröff: NZ 1991,9
  • RS0035109">2 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94
  • RS0035109">2 Ob 76/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 76/24a
    vgl; Beisatz: Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035109

Im RIS seit

27.05.1970

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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