Norm
ZPO §1 AgRechtssatz
Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses mit Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (ebenso 7 Ob 239/65, 7 Ob 251/65, 8 Ob 158/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035109Im RIS seit
27.05.1970Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024